| Unsere AGB 1. Vertragsgegenstand Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Gastspielvertrag mit dem sich der Auftragnehmer (AN) verpflichtet, dem Auftraggeber (AG) zum oben angegebenen Zeitpunkt für den oben vorgesehenen Zeitraum eine Beschallungsanlage mit Zubehör und Bedienungspersonal, im Vertraglich festgelegtem Umfang, gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber diese Leistung des Vermieters abzunehmen und diese, wie vereinbart zu vergüten. 2. Leistungen des Auftragnehmers (AN) Der Auftragnehmer übernimmt den Transport der Beschallungsanlage und beginnt zu dem angegebenen Zeitpunkt mit dem Aufbau der Anlage. Die Zusammenstellung der Anlage wird allein durch den Auftragnehmer vorgenommen, der diese an der Raumgröße und dem Publikum ausrichtet. Die Disposition und die Regie der Veranstaltung obliegt ebenso, wie der Stil und die Art der Darbietung, die dem Auftraggeber bekannt gemacht worden sind, allein dem Auftragnehmer. Der Abbau der Anlage erfolgt unmittelbar nach Ende der Veranstaltung durch den Auftragnehmer. Zusätzliche Leistungen, werden vom Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt. 3. Leistungen des Auftraggebers (AG) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer den Veranstaltungsort zu dem oben angegebenen Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus zugänglich zu machen. Für den Aufbau der Beschallungsanlage werden durch den Auftraggeber 4 x 2 m Platz sowie zwei von einander getrennte Stromkreise, mit einer Absicherung von mind. 16 A unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es sollte eine angemessene Umkleidemöglichkeit für das Personal des Auftragnehmers vorhanden sein. Während der Veranstaltung übernimmt der Auftraggeber die Kosten für die Bewirtung (Essen und Getränke für bis zu 2 Personen) des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich eventuell anfallende Vergnügungssteuern, und/oder, GEMA-Gebühren (auch für die eingesetzten und überspielten oder digitalen Tonträger) in voller Höhe zu übernehmen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer bei Überschreiten der o.a. Veranstaltungsdauer in beiderseitigem Einvernehmen das Ende der Veranstaltung mit. Dieses muß jedoch spätestens 30 Minuten vor dem festgelegten Veranstaltungsende erfolgen. 4. Gewährleistung und Haftung Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung bei dem Publikum des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals. Von der Haftung durch den Auftragnehmer ausgeschlossen, sind solche Umstände, die auf Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen sind. Der Auftraggeber übernimmt während der gesamten Veranstaltungsdauer (vereinbarte Veranstaltungsdauer zzgl. des überschreitenden Zeitraumes und der Auf- und Abbauzeit) die Haftung für die Sicherheit des vom Auftragnehmer am Veranstaltungsort eingesetzten Personals und der eingebrachten Anlagen und Tonträger des Auftragnehmers. 5.Vergütung Hinsichtlich der Vergütung wird zwischen der Grundgage, für die vereinbarten Veranstaltungsdauer auf Seite 1, der Stundengage, für den die vereinbarte Veranstaltungsdauer überschreitenden Zeitraum, der Pauschale für die An- und Abfahrtszeit sowie der Bezahlung für die vom Auftraggeber zusätzlich gemieteten Leistungen unterschieden. Die Grundgage und die Pauschale für die Anfahrt zzgl. MwSt. wird spätestens 7 Werktage nach Rechnungsstellung zur Zahlung als Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers fällig. Es bleibt dem Auftragnehmer jedoch freigestellt, einen Teil, oder die gesamte Gage am Tag der Veranstaltung in bar, oder als Verrechnungsscheck (Euroscheck je maximal 250,- €) zu fordern. Bei Zahlungsverzug werden dem Auftraggeber bankübliche Zinsen über den Gesamtrechnungsbetrag in Rechnung gestellt. Die Zahlungspflicht der Gesamtvergütung bleibt unberührt von dem Erfolg der Auftragnehmer beim Publikum des Auftraggebers. 6. Rücktritt und
Verhinderung |